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AGB

1. Geltungsbereich
Nachstehende Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden. Durch Auftragserteilung werden unsere AGB Vertragsbestandteil und vom Auftraggeber zur Gänze anerkannt. Geschäftsbedingungen des Kunden, die von unseren abweichen, wird ausdrücklich widersprochen. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Ist das vorliegende Geschäft auf Seiten des Kunden ein Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so gehen insoweit die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes vor.
2. Zusagen von Mitarbeitern
Verbindliche Zusagen unseres Unternehmens können grundsätzlich nur von den nach außen zur Vertretung bestellten Personen gemacht werden. Wenn unser Unternehmen nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen von Mitarbeitern unseres Unternehmens gelten lassen muss, wird im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern unseres Unternehmens verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen.
3. Kostenvoranschläge, Angebote, Auftragsbestätigung
Kostenvoranschläge sind grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Ein Entgelt für Kostenvoranschläge wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, sind Offerte (Angebote) nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindliche bezeichnet werden und dem Kunden schriftlich (mit Unterschrift) erteilt werden. Kommt uns ein Auftrag vom Kunden zu, gilt Stillschweigen nicht als Annahme des Auftrages. Wir nehmen uns erteilte Aufträge entweder schriftlich an oder durch tatsächliche Ausführung. Wenn wir eine Auftragsbestätigung zusenden, gilt – ausgenommen Schreib- und Rechenfehler sowie offenkundige Irrtümer – der Inhalt unserer Auftragsbestätigung, wenn nicht binnen 3 Werktagen schriftlich widersprochen wird. Ein von uns gelegtes Angebot kann nur in seiner Gesamtheit angenommen werden. Soweit Angebote verbindlich sind, endet die Verbindlichkeit automatisch nach 2 Wochen, sofern nicht eine längere Bindungsfrist ausdrücklich angegeben ist.
4. Rücktritt / Belehrung nach § 3 KSchG
Ein Verbraucher kann dann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn er seine Vertragserklärung weder in den von unserem Unternehmen für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat, er nicht selbst die geschäftliche Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat und dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechung vorangegangen ist. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche schriftlich erklärt werden. Unserem Unternehmen steht ein Rücktritt vom Vertrag zu, wenn eine nach Übermittlung der Auftragsbestätigung durchgeführte Bonitätsprüfung die Einbringlichkeit des Kaufpreises und/oder Werklohnes als gefährdet erscheinen lässt, es sei denn der Kunde leistet unverzüglich ausreichende Sicherheit.
5. Stornogebühren
Bei einem Storno des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung darüber hinausgehender Forderungen (Schadensersatz oder § 1168 ABGB) eine Stornogebühr von mindestens 20 Prozent, bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten von mindestens 40 Prozent der Auftragssumme zu verlangen. Im Falle eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes nach § 3 KSchG (siehe Punkt 8.) sind Spesen nach Maßgabe von § 4 KSchG vom Kunden zu bezahlen.
6. Preisänderungen
Mit den angebotenen Preisen bleibt unser Unternehmen dem Kunden 14 Tage ab deren Bekanntgabe im Wort (ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen Preisbekanntgabe und Lieferungsausführung mehr als zwei Monate, so ist unser Unternehmen berechtigt, zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im Tischlerhandwerk oder durch andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. erfolgten, entsprechend zu überwälzen. Im Gegenzug werden Preissenkungen dieser Faktoren an den Kunden weitergegeben. Sollte sich durch solche Preisänderungen oder die Notwendigkeit weiterer Arbeiten Kostenerhöhungen mit mehr als 15 Prozent des Auftragswertes ergeben, so wird unser Unternehmen den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich unser Unternehmen vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.
7. Geistiges Eigentum
Sämtliche von uns ausgearbeiteten Unterlagen bleiben auch im Falle einer Auftragserteilung geistiges Eigentum unseres Unternehmens. Sämtliche Verwertungs- und Ausführungsrechte bleiben bei unserem Unternehmen. Bei jeder Art der Verwertung oder Verwendung ohne Zustimmung ist unser Unternehmen zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 25 Prozent der Voranschlagssumme, mindestens jedoch € 600.-, berechtigt. Sollten Pläne ausgehändigt werden, wird bei Nichterteilung des Auftrages ein Stundensatz von € 80.- netto zzgl. USt und Barauslagen je zur Planausarbeitung aufgewendeten Stunde in Rechnung gestellt.
8. Vom Kunden beigestellte Waren
Unser Unternehmen ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material einen Betrag von 10 Prozent des eigenen Verkaufspreises oder jenes Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen. Für Verlust oder Beschädigung der vom Kunden beigestellten Waren haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit. Einlagerungskosten gehen zu Lasten des Kunden.
9. Reparaturen
Unser Unternehmen hat dem Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung besteht. Erweist sich die Unwirtschaftlichkeit erst im Zuge der Durchführung der Reparatur und ohne dass dies bei Vertragsabschluss erkennbar war, so hat unser Unternehmen dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten zu bezahlen. Unwirtschaftlich ist eine Reparatur im Sinne dieser Bestimmung dann, wenn die Reparaturkosten a) den aktuellen Verkehrswert der Sache um mehr als 30% oder b) den Wiederbeschaffungswert einer vergleichbaren neuen Sache übersteigen.
10. Holzarten
Bautischlerarbeiten sind nach Wahl unseres Unternehmens in Fichte, Lerche, Tanne oder Kiefer zu verstehen, wenn nicht andere Holzarten vereinbart werden.
11. Geringfügige Leistungsänderungen
Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, wie insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild.
12. Maßangaben durch den Kunden
Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist.
13. Montage
Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird nach Regiestunden berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichen Zuschlägen separat zu bezahlen.
14. Mitwirkungspflicht des Kunden
Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist. Allfällige Vorbereitungsarbeiten, behördliche Genehmigungen etc. für die Leistungsausführung sind vom Kunden zu veranlassen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen. Unser Unternehmen ist nicht berechtigt oder verpflichtet Arbeiten, die über unseren Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen. Wir sind jedoch berechtigt, uns hierfür befugter Subunternehmer zu bedienen.
15. Erfüllungsort
Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist, ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens. Bei Verbrauchergeschäften wird damit kein eigener Gerichtsstand begründet.
16. Versendung
Falls eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, der Kunde aber die Beförderung des vertragsgegenständlichen Werks in seinem Namen und auf seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die Beförderungsart zu bestimmen andernfalls eine Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur oder mit einem Frächter auf Kosten und Gefahr des Kunden als genehmigt gilt. Unser Unternehmen hat ab Übergabe an Letztere seiner Lieferverpflichtung entsprochen und hat, außer bei Verbrauchergeschäften, Gewährleistungsverpflichtungen nur noch am Ort der Übergabe an den Beförderer zu erbringen.
17. Liefertermine, Annahmeverzug
Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die bedungenen Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Ereignisse, die aus der Sphäre des Kunden, dritten Personen oder höherer Gewalt herrühren, berechtigen uns zu einer angemessenen Verlängerung des Liefertermins. > Wird ein vereinbarter Übergabetermin durch den Kunden vereitelt, so gerät der Kunde in Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Gefahren und Kosten, wie z.B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen, zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferung.
18. Teillieferungen
Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.
19. Lieferverzug
Von unserem Unternehmen angegebene Liefertermine stellen nur Annäherungstermine dar. Wird ein von unserem Unternehmen schriftlich zugesagter fixer Liefertermin um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat der Kunde unserem Unternehmen eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf dieser Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls bei unserem Unternehmen zumindest grobes Verschulden vorlag. Der Ersatz von entgangenem Gewinn wird jedenfalls ausgeschlossen.
20. Gefahrenübergang, Übergabe
Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunden über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk der Erhalt der Nachricht der Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen Abholfrist von höchstens zwei Wochen, in den anderen Fällen der Übergang der Verfügungsmacht. Soweit nicht ausdrücklich eine förmliche Übernahme vereinbart wurde, gilt die Übernahme als erfolgt, wenn nach (auch mündlicher) Fertigstellungsanzeige der Kunde die Sache nicht binnen 5 Werktagen übernimmt
21. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens. Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung unseres Unternehmens untersagt. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff Dritter auf das Vorbehaltseigentum zu verhindern bzw. beseitigen.
22. Versicherung von Vorbehaltseigentum
Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über € 5.000 und einem Zahlungsziel von mehr als 30 Tagen ist der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, unser Eigentum angemessen und ausreichend zu versichern. Die (zukünftigen) Ansprüche gegen den Versicherer sind bereits hiermit an unser Unternehmen abgetreten.
23. Sicherstellung, Anzahlungen, Zahlungsziel
Unbeschadet weitergehender Ansprüche nach § 1170b ABGB, sind jedenfalls 30 Prozent der Auftragssumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung zur Zahlung fällig; eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Auszahlungstag zu laufen. Weitere 40 Prozent der Auftragssumme sind bei Anlieferung bzw. Montagebeginn fällig. Falls der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, ist unser Unternehmen berechtigt, seine Leistungen zurückzuhalten bzw. weitere Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Rechnungen einzustellen. Der Rest ist fällig bei Fertigstellung. Gelegte Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen fällig.
24. Zahlungsbedingungen für Generalunternehmer
Wurde unser Unternehmen als Subunternehmen beauftragt, so ist es berechtigt, vom Generalunternehmer Abschlags- und Teilrechnungen nach Leistungsfortschritt zu legen. Alle (Teil-) Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Erhalt und ohne jeglichen Abzug fällig. Mängel berechtigen nur zur Zurückbehaltung eines dem Mangel angemessenen Teilbetrages. Bei unwesentlichen Mängeln steht kein Zurückbehaltungsrecht zu. 25.Forderungszession des Generalunternehmers Ein Generalunternehmer tritt alle ihm aus den Leistungen unseres Unternehmens zustehenden (Kunden-)Forderungen gegenüber dem Endkunden einschließlich aller Nebenrechte hiermit zur Sicherung aller Forderungen unseres Unternehmens gegenüber dem Generalunternehmer an uns ab. Der Generalunternehmer ist verpflichtet, gleichzeitig mit der Verrechnung unseres Unternehmens an den Endkunden diesen von der Sicherungszession zu verständigen oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern anzumerken. Unser Unternehmen ist berechtigt den Endkunden direkt von der Sicherungszession zu informieren.
26. Zahlungsverweigerung
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationen nur die Zurückhaltung eines verhältnismäßigen Teiles des Rechnungsbetrages.
27. Zahlung
Die Zahlung hat grundsätzlich ohne Abzug in bar gegen gesonderte Quittung oder durch Überweisung auf ein von uns bekannt gegebenes Bankkonto zu erfolgen. Bei Zahlung mit Wechsel, Scheck und Ähnlichem wird die Forderung unseres Unternehmens erst mit deren Einlösung getilgt; gewöhnliche Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden.
28. Mahn- und Inkassospesen
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen unserem Unternehmen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen oder zweckdienlichen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Für eigene Mahnungen sind wir berechtigt, 2% des eingemahnten Betrages, mindestens jedoch € 36.- als Mahnspesen zu verrechnen.
29. Verzugszinsen
Bei – auch unverschuldetem – Zahlungsverzug werden vorbehaltlich der Geltendmachung eines allfälligen darüber hinaus gehenden Schadens ein Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
30. Widmung von Zahlungen
Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf allfällige Kosten, dann auf Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung angerechnet.
31. Terminsverlust
Kommt der Kunde seinen Zahlungen und Versicherungspflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig. Ist der Kunde Verbraucher, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
32. Aufrechnung von Gegenforderungen
Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen unseres Unternehmens nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung von unserem Unternehmen schriftlich und ohne Vorbehalt anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Der Konsument ist ferner berechtigt Forderungen gegenüber unser Unternehmen aufzurechnen, die in einem rechtlichen Zusammenhang stehen
33. Gewährleistung
Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Bei den übrigen Geschäften gelten folgende Abweichungen: Wurden augenfällige Mängel bei Übergabe nicht sofort gerügt oder sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderen als unserem Unternehmen verändert worden, es sei denn, bei Notreparaturen oder bei Verzug unseres Unternehmens mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden hinsichtlich des nicht gerügten Mangels erloschen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 9 Monate für bewegliche Sachen und 18 Monate für unbewegliche. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB der Kunde zu beweisen. Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der Sache. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
34. Eigenschaften des Liefergegenstandes
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um kein Verbrauchergeschäft handelt, gilt als vereinbart, dass der Liefergegenstand nur jene Sicherheit bietet, die auf Grund von Ö- Normen, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferzweckes über die Behandlung des Liefergegenstandes (z.B. Gebrauchs- oder Pflegeanleitung) und erforderliche Wartung, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
35. Termin zur Verbesserung bzw. Austausch
Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Erschwert oder verunmöglicht der Kunde Verbesserung und Austausch so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten. Für vom Kunden vereitelte Verbesserungsversuche sind wir berechtigt unsere Auslagen (zB Fahrtspesen und verlorene Arbeitszeit) zu verrechnen.
36. Haftung für Schäden
Unser Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen.
37. Adressänderungen
Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressermittlung trägt der säumige Teil.
38. Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendung von UN- Kaufrecht wird ausgeschlossen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens. Verbrauchergerichtsstände bleiben unberührt.